AGB
§ 1 Definition
1.1
Die POC Recruiting ist eine professionelle Firma für Personalvermittlung. Die folgenden AGBs gelten zwischen der POC Recruiting als Auftragnehmer und den Auftraggebern.
Abweichende Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber erkennt die POC Recruiting nicht an.
1.2
Die nachstehenden Definitionen sind anwendbar:
a. „Auftragnehmer” bezeichnet die POC Recruiting.
b. „Auftraggeber“ sind Arbeitgeber, die auf der Suche nach Bewerbern sind.
c.„Einstellung“ ist die rechtswirksame Beauftragung, Beschäftigung oder Nutzung der Arbeitskraft des Bewerbers durch den Auftraggeber (bzw. einer mit dem Endkunden in wirtschaftlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehenden Gesellschaft), gleichgültig auf welcher vertraglichen Grundlage, die direkt oder indirekt infolge einer Vorstellung durch die Auftragnehmer innerhalb von 12 Monaten ab der durch die Auftragnehmer vermittelten Vorstellung vereinbart wird.
d. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Honorars zu vermitteln. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber im Rahmen eines Dienstvertrages folgende Beratungsleistungen:
Betriebswirtschaftliche Beratung und Unterstützung des Auftraggebers bei folgenden Vorhaben: Sourcing von Kandidaten, Interviews mit Kandidaten, Organisation von Test, finalen Interviews, Probetag, Management des kompletten Hiring Prozesses.
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber schriftlich und/oder mündlich geeignete Kandidaten vorschlagen. Der Auftraggeber wird schriftlich mitteilen, wenn bereits aus dem Vorschlag erkennbar ist, dass der jeweilige Kandidat seinen Wünschen nicht entspricht.
1.3
Die Beratungsleistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, kann eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfangs nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen.
1.4
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Erstellung eines Werkes oder Erzielung eines bestimmten Erfolges durch den Auftragnehmer nicht das Ziel des Vertrages ist. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag und nicht um einen Werkvertrag.
§ 2 Erbringung der Beratungsleistungen
2.1
Die vereinbarten Beratungsleistungen beginnen mit Unterschrift beider Parteien.
2.2
Die Erbringung der Beratungsleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber.
2.3
Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass durch den Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den
Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Beratungsleistungen, hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung, umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftragnehmer steht kein Weisungs- und Direktionsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers zu.
2.4
Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stehen.
2.5
Soweit nichts anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Beratungsleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Soweit seitens des Auftraggebers Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, gelten die Regelungen des Paragraphen „Mitwirkung des Auftraggebers“ dieser Geschäftsbedingungen.
2.6
Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Beratungsleistungen termin- und fachgerecht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Auftragnehmers zu erbringen.
2.7
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass durch den Abschluss des Vertrages zwischen Ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
2.8
Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Vertragspartei selbst verantwortlich.
§ 3 Laufzeit des Vertrages
3.1
Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und läuft auf unbestimmte Zeit.
3.2
Die gesetzlichen Regelungen über die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleiben unberührt.
3.3
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung eventuell überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inklusive Teilergebnisse vollständig auszuhändigen. Andere Forderungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
3.4
Der Vertrag kann jederzeit durch einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden.
3.5
Soweit in dem Vertrag nicht anders geregelt, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien mit der Vertragsbeendigung.
§ 4 Ersatzbemühungen
4.1
Kündigt eine von POC RECRUITING für eine Einstellung beim Auftraggeber vorgestellte und von diesem eingestellte Person innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit beim Auftraggeber, wird POC RECRUITING sich bemühen, einen entsprechenden Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Dies setzt jedoch die erfolgte Zahlung zwischen den Parteien zu vereinbarender Höhe voraus. Sollte der Auftrag auf reiner Erfolgsbasis abgewickelt worden sein, verkürzt sich der Zeitraum von sechs Monaten auf drei Monate. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzperson wird von POC RECRUITING ausdrücklich nicht übernommen.
4.2
Dies gilt insofern nicht, als dass die Kündigung - seitens des Auftraggeber durch eine interne Reorganisationsmaßnahme mit der Folge des Wegfalls des Bedarfes, des Arbeitsplatzes o. ä. - durch Änderung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. der Aufgabenstellung - durch sonstige Reorganisationsmaßnahmen - infolge der Übernahme des Auftraggeber durch ein anderes Unternehmen oder - aufgrund einer Fusion des Auftraggeber mit einem anderen Unternehmen verursacht wurde.
4.3
Ziffer 4 gilt zudem nicht, wenn der Auftraggeber die für die Vermittlung der ausgeschiedenen Person von POC RECRUITING gestellte Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt.
4.4
Die Ersatzbemühungen von POC RECRUITING sind unabhängig vom fälligen Vergütungsanspruch von POC RECRUITING. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Auftraggeber zum Vergütungsanspruch von POC RECRUITING steht dem Auftraggeber bei einer Ersatzbemühung daher ausdrücklich nicht zu.
§ 5 Vergütung
5.1
Die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung für die Übernahme von Leistungen durch POC RECRUITING bestimmt sich nach den im jeweiligen Auftrag mit dem Auftraggeber vereinbarten Honorarsätzen.
5.2
Sollte zwischen dem Auftraggeber und POC RECRUITING eine Vergütung gem. vorstehender Ziffer 5.1 nicht gesondert vereinbart worden sein und stellt der Auftraggeber eine von POC RECRUITING vorgestellte Person ein, steht POC RECRUITING ein Honorar nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu: Das Honorar für eine Einstellung beträgt 25% des ersten Bruttojahresgehaltes des eingestellten Bewerbers.
5.3
Wird innerhalb von zwölf Monaten im Falle der Vorstellung eines Arbeitnehmers zur Einstellung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt: - nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Arbeitnehmer - nach dem ersten Vorstellungstermin oder nach der sonstigen Herstellung eines ersten Kontaktes eine durch POC RECRUITING vorgeschlagene Person vom Auftraggeber entsprechend eingestellt, so ist im Fall der Anstellung dieser Person das gem. Ziffer 4 (Abs. 5.1 - 5.2) fällige Honorar zu entrichten. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggeber besteht auch dann, wenn die vorgestellte Person innerhalb von 12 Monaten in verbundenen Unternehmen des Auftraggeber - z.B. bei einer anderen Konzerngesellschaft – eingestellt werden sollte, und zwar unerheblich davon, ob der vorgestellte Bewerber für den ursprünglich vorgesehenen oder etwaig einen anderen Arbeitsplatz (ggfls. auch andere Position) eingestellt wird.
5.4
Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages fällig und ist innerhalb von 7 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages zahlbar. Bei fehlender oder späterer Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrages tritt die Fälligkeit des Honorars in jedem Falle spätestens bei Beginn der tatsächlichen Beschäftigung ein. Der Auftraggeber hat POC RECRUITING unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Einstellung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass er einen von POC RECRUITING vermittelten Bewerber als Arbeitnehmer eingestellt hat und POC RECRUITING jeweils unverzüglich über das Jahresbruttoeinkommen durch Übersendung entsprechender schriftlicher Nachweise zu informieren.Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Auftraggeber oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte. Der Vergütungsanspruch von POC RECRUITING besteht ferner auch unabhängig davon, in welcher Position die von POC RECRUITING vorgestellte Person beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird, insbesondere auch dann, wenn die Person in einer anderen Position eingestellt bzw. eingesetzt wird als für die sie ursprünglich von POC RECRUITING vorgeschlagen wurde.

§ 6 Mitwirkung des Auftraggebers
6.1
Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der Beratungsleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.
§ 7 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Rückgabe von Eigentum
7.1
Alle Informationen und Unterlagen, die der Auftragnehmer anlässlich und im Rahmen der Erbringung der Beratungsleistungen von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, sind sorgfältig und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt aufbewahren. Alle von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und sonstiges sich im Besitz des Auftragnehmers befindliches Eigentum des Auftraggebers sind pfleglich zu behandeln.
7.2
Während der Laufzeit des Vertrages hat der Auftragnehmer alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber erhalten oder erstellt hat, unverzüglich nach Anforderung an diesen herauszugeben und sämtliche Daten und Software, einschließlich der Quell- und Objektcodes unverzüglich nach Aufforderung zu löschen. Nach der Beendigung des Vertrages haben die Löschung und Herausgabe unverzüglich ohne Aufforderung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Herausgabe von den von dem Auftraggeber für die Zwecke der Erbringung der vertraglichen Beratungsleistungen zur Verfügung gegebenenfalls gestellten Arbeitsmittel oder von sonstigem sich im Besitz des Auftragnehmers befindlichen Eigentum des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutz
8.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Schutz der Daten des Auftraggebers vor unbefugtem Zugriff. Soweit der Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers und gegebenenfalls seiner Beschäftigten oder Auftraggeber betraut ist, ist er verpflichtet, die Datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Verarbeitung, deren Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer hat ferner sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten. Dazu gehört auch der verantwortliche Umgang mit Computerdaten und dem eigenen Büro. Daten mit personenbezogenem Inhalt sind unter Verschluss zu halten und nicht mehr benötigte Daten sind fachgerecht zu entsorgen.
8.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltene Informationen und Daten jederzeit streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des konkreten Vertragszwecks zu verwenden.
8.3
Die Bewerber Exposés von Kandidaten, die der Auftraggeber vom Auftragnehmer erhält, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Jedes Bewerber Exposés ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Kandidaten unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien ist nicht erlaubt.
§ 9 Haftung
9.1
Für Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Verletzung von Garantieversprechen, die durch den Auftragnehmer und unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
9.2
Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der jeweiligen Vertragspflichten durch eine Vertragspartei stehen, stellt diese Vertragspartei die jeweils andere von dem Dritten in Anspruch genommene Vertragspartei vollumfänglich frei
9.3
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Mitarbeiter des Auftraggebers und des Auftragnehmers sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.
9.4
Der Auftragnehmer wird nach besten Kräften versuchen, für die zu besetzende Stelle möglichst geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Er übernimmt jedoch keine Gewähr für die fachliche und persönliche Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten. Insbesondere sind Schadensersatzforderungen des Auftraggebers, welche sich auf die Eignung des vorgeschlagenen Kandidaten beziehen, ausgeschlossen.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus dem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei mit eigenen Ansprüchen aus diesem oder anderen Verträgen nur aufrechnen, wenn und soweit diese Ansprüche unbestritten oder bestritten aber begründet oder entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Forderungen einer Vertragspartei aus dem Vertrag kann die jeweils andere Vertragspartei nur geltend machen, wenn es auf ihren Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

§ 11 Vertragsübertragung
Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen weder gänzlich, noch zum Teil von einer Vertragspartei ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, es liegt eine Umfirmierung, eine Fusion mit einem anderen Unternehmen oder eine andere Form der Umwandlung vor.
§ 12 Mitteilungen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Änderungen ihrer Anschriften der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
§ 13 Marketing
Der Auftragnehmer darf den Firmennamen und das Logo des Auftraggebers als Referenz auf seiner Unternehmenswebseite und in seinen Printmaterialien zu Marketingzwecken nutzen.
§ 14 Salvatorische Klausel
14.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur insofern Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.2
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
14.3
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragsparteien vereinbaren den Gerichtsstandort München (Deutschland) als zuständiges Gericht.